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    Unsere Kompetenzen

    Erbrecht

    Ihr Kontakt zu diesem Thema:

    Zu den komplexen Rechtsgebieten gehört das Erbrecht. Die Grenzen zu anderen Rechtsgebieten wie Steuer- und Familienrecht sind fließend. In unserer Gesellschaft verdrängen wir den Tod. Wer denkt schon gerne über die eigene Sterblichkeit nach oder über den Verlust von nahen Angehörigen?

    Das sollten wir aber. Ist das Vermächtnis samt Vermögenswerten nicht geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Oft mit überraschenden Folgen, die im schlimmsten Fall nicht im Sinne des Verstorbenen sind.

    5 Fallbeispiele zum Erbrecht, die Sie garantiert verblüffen:

    • Das Testament: Frau Müller besitzt eine Stadtvilla im Bielefelder Musikerviertel. Bei einem Autounfall kommt sie ums Leben. Ihr Lebensgefährte ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Der Neffe erbt ihren gesamten Besitz. Laut aktuellen Statistiken haben nur rund 30 Prozent der Deutschen ein Testament.
    • Ungültig trotz Unterschrift: Alles richtig gemacht denkt Herr Meier und schläft für immer ein. Doch sein am Computer verfasstes und ausgedrucktes Testament ist ungültig. Trotz Unterschrift. Ein Testament muss eigenhändig oder beim Notar verfasst worden sein. So geht das Ersparte nicht als Spende an eine ehrenamtliche Organisation, sondern sein Bruder erbt das Geld.
    • Verjährung: Sarah hat an der Universität Bielefeld ihren Traummann kennengelernt. Sie folgt dem Gastprofessor nach Kanada, um dann mit ihm auf Weltreise zu gehen. Zuhause in Hoberge-Uerentrup stirbt ihr Vater. Nach fünf Jahren kommt die junge Frau wieder zurück nach Ostwestfalen, um ihr Erbe einzufordern. Sie erhält: nichts. Nach drei Jahren verfällt der Pflichtteilsanspruch.
    • Der Staat erbt alles: Frau Schulz aus Ubbedissen hat ihren Lebensabend in München verbracht, um ihren todkranken Zwillingsbruder zu pflegen. Im Gegensatz zu ihrem Bruder mag sie Bayern nicht. Bis zu ihrem Tod klagt sie über Heimweh. Die Geschwister Schulz haben keine Kinder und Verwandten. Frau Schulz hat ihr Testament unauffindbar im Geheimfach ihrer Kommode versteckt. Das Bundesland, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, erbt jetzt ihr gesamtes Vermögen.
    • Haus weg: Witwe Ehlebracht versteht die Welt nicht mehr. Sie und ihr Mann hatten doch alles geregelt. Als „Zugewinngemeinschaft“ geht das Vermögen zur Hälfte an den überlebenden Partner und je zu gleichen Teilen an die vier Kinder. Die jüngste Tochter klagt auf den Pflichteilanspruch. Jetzt muss Frau Ehlebracht das Haus in Stieghorst verkaufen, um die Tochter auszuzahlen.

    Nachlass regeln – Familienfrieden wahren

    Erbstreitigkeiten kommen in fast allen Familien vor. Wer sich frühzeitig um das Erben und Vererben kümmert, sorgt für klare Verhältnisse und wahrt den Familienfrieden. Als Faustregel gilt: je früher, desto besser. Wenn es um das eigene Testament geht, empfehlen wir auch gleich weitere Vollmachten und Patientenverfügungen zu planen. Für das gute Gefühl im Ernstfall so behandelt zu werden, wie es den eigenen Vorstellungen entspricht.

    Zum Beispiel eröffnen sich steuerliche Vorteile, wenn bei der vorweggenommenen Erbfolge ein Teil des Vermögens bereits zu Lebzeiten an Erben verschenkt wird. Eine fundierte Beratung in der Kanzlei Busch am Bach in der Bielefelder Innenstadt hilft bei der Umsetzung des letzten Willens und Testamentsvollstreckung im Sinne der Beteiligten. Auch in Bezug auf Schenkung und Schenkungssteuer.

    Juristisch einwandfrei erben und vererben in Ostwestfalen-Lippe

    Wir helfen bei der Gestaltung des Testaments oder des Erbvertrags. Ein weiterer Schwerpunkt ist das Pflichtteilsrecht mit Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch sowie das Erbschaftssteuerrecht. Auch Erbengemeinschaften begleiten wir bei der Verwaltung des Erbes. Auch bei Auseinandersetzungen zwischen den Miterben helfen wir weiter. Auch im internationalen Steuerrecht ist die Kanzlei Busch am Bach ein kompetenter Ansprechpartner.

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    Typische Fragen zum Erbrecht

    Brauche ich ein Testament?

    Mit jedem Todesfall einher geht die Frage, was mit dem Nachlass des Verstorbenen geschieht. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten keine Regelungen für den Fall seines Ablebens getroffen, greift die gesetzliche Erbfolge (siehe: Was ist die gesetzliche Erbfolge?).

    Individuelle Vorstellungen in Bezug auf den eigenen Nachlass können Personen in einem Testament regeln. Zu unterscheiden sind rein privatschriftliche und notarielle Testamente sowie einseitige und gemeinschaftliche Testamente.

    Wir beraten Sie gern und klären über die vielseitigen Möglichkeiten, Vor- und Nachteile bestimmter Regelungsformen sowie über die zu erwartenden Kosten (siehe: Was kostet mich ein Testament?) auf.

    Was ist die gesetzliche Erbfolge?

    Die gesetzliche Erbfolge regelt die Rechtsnachfolge von Todes wegen, wenn vom Erblasser zu Lebzeiten keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) getroffen worden ist.

    Geregelt ist die gesetzliche Erbfolge in den § 1924 bis § 1936 BGB. Vorrangig kommen die Verwandten des Erblassers als Erben in Betracht und daneben der überlebende Ehegatte, bzw. Lebenspartner.

    Welche Auswirkungen hat eine Ehe auf das Erbrecht?

    Oft verkannt wird der enge Zusammenhang des Familien- und des Erbrechts.

    Beispielsweise erbt nach § 1931 Abs. 1 BGB der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (z.B. Kinder des Erblassers) zu ¼. Für Verheiratete, die keinen Ehevertrag geschlossen haben und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erben nach § 1971 Abs. 1 BGB ein zusätzliches Viertel, also in der Regel zu ½.

    Eine wichtige Erkenntnis ist, dass Ehegatten nicht ohne Weiteres alleinige Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Partners werden. Des Weiteren haben Gestaltungen im ehelichen Güterrecht weitreichende Folgen auf das Erb- und Pflichtteilsrecht.

    Enterben: Ist das möglich? Wenn ja, wie?

    Regelmäßig ist vom Erblasser gewünscht, dass der Nachlass nicht „in den falschen Händen landet“. Im Rahmen einer lebzeitigen letztwilligen Verfügung lassen sich hierzu Bestimmungen treffen, bestimmte Personen vom Erbe auszuschließen. Auch kann ein etwa drohender Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Erbmasse frühzeitig berücksichtigt werden.

    Gerne zeigen wir Ihnen Möglichkeiten auf.

    Erbverzicht und Ausschlagung

    In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, einen Erb- und Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren oder das Erbe auszuschlagen.

    Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht führt in der Regel zu einer größeren Gestaltungsfreiheit des Erblassers, können allerdings unter Umständen auch Pflichtteilsansprüche anderer Beteiligter vergrößern.

    Insbesondere wenn bereits frühere Testamente vorliegen und möglicherweise nach dem Tod eines früheren Ehepartners bindend geworden sind, können bestimmte letztwillige Verfügungen nicht mehr wirksam abgeändert werden. Es bietet sich in diesem Fall die Vereinbarung eines Zuwendungsverzichtsvertrages an, wodurch der Erblasser in Bezug auf den Verzichtenden wieder eine neue letztwillige Verfügung treffen kann.

    Wir beraten Sie gern!

    Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf die Erbmasse möglich?

    Sind Erben aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage, für den eigenen Unterhalt zu sorgen und beziehen Leistungen des Sozialhilfeträgers (Heimunterkunft etc.), können Rückgriffe des Sozialhilfeträgers auf die Erbmasse folgen. Bei der Gestaltung entsprechender Regelungen stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

    Was kostet mich ein Testament?

    Wir können Ihnen sowohl bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments als auch eines notariellen Testamentes behilflich sein.

    Die entstehenden Kosten im Falle eines privatschriftlichen Testamentes regeln wir gerne mit Ihnen im Rahmen einer Gebührenvereinbarung im Erstgespräch, sodass die Kosten von vornherein transparent sind und für alle Beteiligten im Rahmen bleiben.

    Soweit auch nur ein möglicher Rechtsstreit der Erben durch ein ordentliches Testament vermieden werden kann, haben Sie in der Regel bereits Geld gespart. Die Kosten eines solchen Rechtsstreites übertreffen die Kosten eines Testamentes in der Regel deutlich.

    Notarielle Testamente sind zwingend nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) zu berechnen. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses, sodass in etwa folgende Kosten zu erwarten sind:

    Nachlasswert Einzeltestament

    (1,0-fache Gebühr)

    Gemeinschaftliches

    Testament/Erbvertrag

    (2,0-fache Gebühr)

    10.000,00 € 75,00 € 150,00 €
    25.000,00 € 115,00 € 230,00 €
    50.000,00 € 165,00 € 330,00 €
    250.000,00 € 535,00 € 1.070,00 €
    500.000,00 € 935,00 € 1.870,00 €